Newsletter KW 13 / 30.03.2017

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„Welche Aufgabe hat ein Kreisbrandrat in Bayern? Ist bei der Neufassung des Feuerwehrgesetzes aufgrund der großen Fülle der Tätigkeiten geplant, dass der KBR künftig hauptamtlich arbeitet? …..“. Dies war meine Anfrage zum Plenung in der KW 13/2017. Die Antwort von Innenminister Joachim Herrmann finden Sie hier .

Am Samstag 1. April stand meine Teilnahme an der „Arbeitsgemeinschaft der Ausländer-, Migranten- und Integrationsbeiräte Bayerns im Rahmen des Projekts „Stadt. Land. Kreis. Integration! Förderung der integrationspolitischen Strukturen im ländlichen Raum“ – kurz: AGABY – auf dem Programm. Nähere Infos zur Veranstaltung lesen Sie in Kürze auf meiner Webseite. Also bleiben Sie dran. Werden Sie mein „Fan“ auf Facebook oder abonnieren Sie meinen Newsletter.

Liebe Leserinnen und Leser,

die CSU will Änderungen am Kommunalwahlrecht durchsetzen und hat einen Antrag auf Rückkehr zum D’Hondt-Sitzverteilungsverfahren bei Kommunalwahlen gestellt. Diesen Vorstoß lehnen wir entschieden ab. Denn das Auszählverfahren nach D’Hondt begünstigt tendenziell die größeren Parteien und Wählergruppen. Die CSU missbraucht damit ihre Macht und versucht, die parteipolitische Konkurrenz mit einfachen Mitteln zu schwächen. Das widerspricht unserem demokratischen Grundverständnis. Als FREIE WÄHLER Landtagsfraktion treten wir diesem Ansinnen daher ganz klar entgegen. Die Sitzverteilung in Gremien muss den Wählerwillen widerspiegeln und die Stimmanteile der jeweiligen Gruppierungen möglichst genau abbilden. Wir haben deshalb diese Woche in einem Dringlichkeitsantrag gefordert, den Machtmissbrauch zu stoppen und nicht zu D´Hondt zurückzukehren, weil wir dieses Sitzverteilungsverfahren für nicht zeitgemäß halten. Erst 2010 wurde mit einem einstimmigen Landtagsbeschluss das Hare-Niemeyer-Verfahren auf kommunaler Ebene eingeführt. Nun, da die CSU die absolute Mehrheit in Bayern hat, will sie das Wahlrecht wieder ändern – ein mehr als durchschaubares Manöver!

Rückblick

Landesweit sorgten in letzter Zeit mehrere Fälle von Kirchenasyl für Schlagzeilen. Vermehrt ermitteln bayerische Staatsanwaltschaften gegen Pfarrerinnen und Pfarrer, die Geflüchtete in ihren Gemeinden unterbringen. Wir sind der Meinung, das Kirchenasyl dient einem wichtigen Zweck: Behörden sollen die Rechtslage und bestehende Ermessensspielräume in besonderen Einzelfällen noch einmal ausloten, damit humanitäre Härten nach einer Abschiebung vermieden werden. Die Kirchen beanspruchen mit dem Kirchenasyl für sich kein Sonderrecht, denn der Staat kann trotzdem jederzeit von seinem Zugriffsrecht Gebrauch machen und eine Abschiebung vollziehen. Die Übereinkunft zwischen Staat und Kirche, dass er das gerade nicht macht, hat sich bewährt und sollte auch weiter so praktiziert werden. Dennoch ist die Kirche kein rechtsfreier Raum und auch Geistliche unterliegen dem Gesetz. Es ist uns FREIEN WÄHLERN daher sehr wichtig, dass die Besonderheiten jedes einzelnen Falls von Kirchenasyl ausreichend berücksichtigt werden. Nach der Rechtsprechung können humanitäre Gründe in Ausnahmefällen immerhin zur Straflosigkeit der Unterstützungshandlungen führen. Bisher wurden die Ermittlungsverfahren oftmals wegen geringer Schuld eingestellt. Wir setzen uns dafür ein, dass hiervon in der Regel auch weiterhin Gebrauch gemacht wird.

Auch der Umgang mit Flüchtlingen in Bayern stand diese Woche wieder einmal auf der Tagesordnung des Landtags. Als FREIE WÄHLER Landtagsfraktion wollten wir die Rückkehrberatungen und Rückkehrhilfen intensivieren. Das ist in unseren Augen sinnvoller und effektiver, als schwerpunktmäßig auf Abschiebungen zu setzen. In einem Antrag forderten wir daher mehr Unterstützung für rückkehrwillige Flüchtlinge. Viele Menschen, die in ihre Heimatländer zurückkehren wollen, wissen nicht, dass es diverse Unterstützungs- und Beratungsangebote gibt. Leider hat die CSU-Mehrheit unseren Antrag abgelehnt.

Wie steht es mit der angekündigten Behördenverlagerung? Darüber wollen wir durch einen Bericht Auskunft erhalten. Wir möchten unter anderem wissen, für welche der geplanten Behördenverlagerungen es mittlerweile Projekt-, Zeit- und Finanzpläne gibt und wie diese aussehen. Außerdem interessiert uns, wie viele Arbeitsplätze nach derzeitigen Planungen an den jeweiligen Standorten entstehen werden und bis wann das der Fall sein wird.

Soll der sogenannte genetische Fingerabdruck für eine effektivere Strafverfolgung mit dem klassischen Fingerabdruck gleichgesetzt werden? Auch darüber diskutierten wir diese Woche im Plenum. Grundsätzlich begrüßen wir Bestrebungen, die eine effiziente und erfolgreiche Ermittlungsarbeit der Polizei fördern und verbessern. In den Fällen, in denen es um den Verdacht auf schwere Straftaten und Sexualdelikte geht, kann der genetische Fingerabdruck schon jetzt genommen und ausgewertet werden. Inzwischen dürfen bereits bei 41 verschiedenen Straftatbeständen DNA-Daten gespeichert werden – angefangen von Sexualdelikten, bis zur Brandstiftung, Wohnungseinbruch, Diebstahl, Bildung terroristischer Vereinigungen, Erpressung und Körperverletzung im Amt. Die jetzige Bundesratsinitiative schießt daher eindeutig über das Ziel hinaus, wenn zukünftig der Polizei in einer Vielzahl weiterer Fälle die Auswertung eines genetischen Fingerabdrucks erlaubt sein soll, wo bisher nur der klassische, daktyloskopische Fingerabdruck genommen werden durfte. Der Begriff des Fingerabdrucks führt dabei eindeutig in die Irre: Hier gibt es keinen Abdruck eines Hautmusters, hier werden Erbanlangen von Menschen ausgelesen. Eine derartige genetische Auslesung persönlicher Merkmale ist mit einfachen erkennungsdienstlichen Maßnahmen nicht mehr zu vergleichen. Die DNA-Analyse ermöglicht Rückschlüsse auf Ethnie, Verwandtschaftsverhältnisse, Geschlecht und bestimmte genetische Dispositionen, was bei der Abnahme eines ganz normalen Finderabdrucks nicht möglich ist. Datenschutzrechtlich ist und bleibt dies also ein höchst sensibles Thema. Bei einer Ausweitung auf niedrigschwellige Verdachtsfälle muss besonnener und wesentlich differenzierter gearbeitet werden – insbesondere dann, wenn auch noch unbeteiligte Dritte davon erfasst werden.

Vorschau

Nächste Woche im Plenum: Der Gesetzentwurf der Staatsregierung über Verbote der Gesichtsverhüllung in Bayern sowie ein Gesetzentwurf zur Änderung des Baukammerngesetzes. Zu beiden Gesetzentwürfen haben wir eine Aussprache beantragt.

Einen guten Start in die neue Woche wünscht Ihnen

Ihr Dr. Hans Jürgen Fahn

Welche Aufgaben hat ein Kreisbrandrat in Bayern? – Anfrage zum Plenum

„Welche Aufgaben hat ein Kreisbrandrat in Bayern, ist bei der Neufassung des Feuerwehrgesetzes (bisher Art. 20) aufgrund der großen Fülle der Tätigkeiten geplant, dass der Kreisbrandrat hauptamtlich arbeitet und wenn nein, was ist der Grund, warum er dies weiterhin ehrenamtlich absolvieren soll, obwohl seine Wochenarbeitszeiten sehr hoch sind?“

So lautete meine Anfrage zum Plenum in der Kalenderwoche 13 / 2017.

Staatsminister Joachim Herrmann antwortet:

Der Kreisbrandrat hat das Landratsamt, die Gemeinden und die Feuerwehren in Fragen des Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes zu beraten und zu unterstützen, vgl. Art. 19 Abs. 1 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG). Er hat insbesondere die Feuerwehren zu besichtigen und für die Ausbildungsveranstaltungen Sorge zu tragen. Gem. Art. 20 Abs. 1 BayFwG ist der Kreisbrandrat grds. ehrenamtlich tätig. Eine nähere Umschreibung seiner Aufgaben findet sich in Nr. 19.1.2 der Bekanntmachung zum Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (VollzBekBayFwG).

Vor Erstellung des Gesetzentwurfs zur Änderung des BayFwG hat das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (StMI) die Frage, ob die Funktion des Kreisbrandrats künftig nach dem Gesetz hauptamtlich auszuüben sein soll, mit den kommunalen Spitzenverbänden und den Interessenvertretungen der Feuerwehren, insbesondere dem Landesfeuerwehrverband Bayern, intensiv diskutiert. Es herrschte Einigkeit, dass eine Umwandlung in eine hauptamtliche Funktion nicht verfolgt werden soll, weil die Kreisbrandräte auch künftig von den Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren und den Leitern der Werkfeuerwehren gewählt werden sollen und weil die bestehende Vielfalt an Möglichkeiten zur Ausgestaltung der Funktion erhalten bleiben soll. Die konkrete Ausgestaltung kann am besten jeweils vor Ort geregelt werden. Folglich wurde keine Änderung am Status der Kreisbrandräte in den Gesetzentwurf übernommen.

Es war dem StMI ein Anliegen, die Kreisbrandräte zu entlasten. Daher ist im Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des BayFwG die Neuerung enthalten, dass Kreisbrandräte zu ihrer Unterstützung Fach-Kreisbrandinspektoren bestellen können, um ihnen spezifische Fachaufgaben zu übertragen. Durch die Bestellung von zusätzlichen Fach-Kreisbrandinspektoren können die ehrenamtlichen Kreisbrandräte ihre Aufgaben besser delegieren; sie werden hierdurch erheblich entlastet.

Hier das Originaldokument zum Download  „Anfrage zum Plenum: Feuerwehrgesetz / Aufgaben Kreisbrandrat“