Welche Aufgaben hat ein Kreisbrandrat in Bayern? – Anfrage zum Plenum

„Welche Aufgaben hat ein Kreisbrandrat in Bayern, ist bei der Neufassung des Feuerwehrgesetzes (bisher Art. 20) aufgrund der großen Fülle der Tätigkeiten geplant, dass der Kreisbrandrat hauptamtlich arbeitet und wenn nein, was ist der Grund, warum er dies weiterhin ehrenamtlich absolvieren soll, obwohl seine Wochenarbeitszeiten sehr hoch sind?“

So lautete meine Anfrage zum Plenum in der Kalenderwoche 13 / 2017.

Staatsminister Joachim Herrmann antwortet:

Der Kreisbrandrat hat das Landratsamt, die Gemeinden und die Feuerwehren in Fragen des Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes zu beraten und zu unterstützen, vgl. Art. 19 Abs. 1 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG). Er hat insbesondere die Feuerwehren zu besichtigen und für die Ausbildungsveranstaltungen Sorge zu tragen. Gem. Art. 20 Abs. 1 BayFwG ist der Kreisbrandrat grds. ehrenamtlich tätig. Eine nähere Umschreibung seiner Aufgaben findet sich in Nr. 19.1.2 der Bekanntmachung zum Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (VollzBekBayFwG).

Vor Erstellung des Gesetzentwurfs zur Änderung des BayFwG hat das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (StMI) die Frage, ob die Funktion des Kreisbrandrats künftig nach dem Gesetz hauptamtlich auszuüben sein soll, mit den kommunalen Spitzenverbänden und den Interessenvertretungen der Feuerwehren, insbesondere dem Landesfeuerwehrverband Bayern, intensiv diskutiert. Es herrschte Einigkeit, dass eine Umwandlung in eine hauptamtliche Funktion nicht verfolgt werden soll, weil die Kreisbrandräte auch künftig von den Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren und den Leitern der Werkfeuerwehren gewählt werden sollen und weil die bestehende Vielfalt an Möglichkeiten zur Ausgestaltung der Funktion erhalten bleiben soll. Die konkrete Ausgestaltung kann am besten jeweils vor Ort geregelt werden. Folglich wurde keine Änderung am Status der Kreisbrandräte in den Gesetzentwurf übernommen.

Es war dem StMI ein Anliegen, die Kreisbrandräte zu entlasten. Daher ist im Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des BayFwG die Neuerung enthalten, dass Kreisbrandräte zu ihrer Unterstützung Fach-Kreisbrandinspektoren bestellen können, um ihnen spezifische Fachaufgaben zu übertragen. Durch die Bestellung von zusätzlichen Fach-Kreisbrandinspektoren können die ehrenamtlichen Kreisbrandräte ihre Aufgaben besser delegieren; sie werden hierdurch erheblich entlastet.

Hier das Originaldokument zum Download  „Anfrage zum Plenum: Feuerwehrgesetz / Aufgaben Kreisbrandrat“